Satzung

der IG Infrarot Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt „IG Infrarot Deutschland“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen.

(2) Er ist bundesweit tätig und hat seinen Sitz in der Kramergasse 32, in 82054 Sauerlach. München ist Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.

(3) Er ist Mitglied des Dachverbandes European Infrared Heating Alliance e. V. (EIHA), ZVR 021780566, mit Sitz in Wien, Österreich Diese Mitgliedschaft verpflichtet den Verein sowie die Vereinsmitglieder zur Beachtung der Statuten dieses Dachverbandes.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.2017.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Verbandes ist:

die Anregung und Unterstützung der wissenschaftlichen Erforschung des Heizens mit Infrarotheizsystemen sowie die Erarbeitung der Grundlagen hierzu auf wissenschaftlicher Basis;

die firmenneutrale Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen, die für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich sind, als auch von beruflichen Fortbildungskursen;

die Veröffentlichung von Informationen und Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hinsichtlich des Heizens mit Infrarot;

wissenschaftliche Vorträge und Schulungen zielgerichtet an Architekten, Ingenieure, Energieberater, Immobiliengesellschaften, Bauunternehmer, Verkäufer von entsprechend der im Verein entwickelten Qualitätsstandards ausgezeichneten Produkten für Gebäudesystemberater, Verkaufsunternehmen und Endkunden;

die Herausgabe von Publikationen;

die Mitarbeit im Rahmen von Arbeitsgruppen an der Erstellung von produktspezifischen Qualitätskriterien der „European Infrared Heating Alliance“.
politische und wirtschaftliche Lobbyarbeit und sonstige Interessenvertretung auch unter Zuhilfenahme kostenpflichtiger Dienstleister

§ 3 Mitgliedschaft, Stimmrechte

Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:

(1) Ordentliche Mitglieder:
– PREMIUM-Mitglieder
– REGULAR-Mitglieder
– BASIC-Mitglieder

Diese Kategorien unterscheiden sich in der Höhe des jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrags.

(2) Die Einordnung der Mitglieder in die einzelnen Kategorien erfolgt durch den Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben mindestens eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Premium-Mitglieder haben jeweils zehn Stimmen, Regular-Mitglieder haben jeweils drei Stimmen und Basic-Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Diese Abstufung begründet sich in der Differenzierung der Mitgliedskategorien anhand der Mitgliedsbeiträge.

(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich mit Elektro-Infrarotheizungen, insbesondere mit deren Produktion, Herstellung, Vertrieb, Planung und Installation beschäftigen. Ordentliche Mitglieder können weiter natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit der (Er-)Forschung und Entwicklung von Elektro-Infrarotheizsystemen befassen, insbesondere Universitäten, Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen. Von ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit an den Aktivitäten des Verbands als auch eine aktive Unterstützung der Ziele des Verbands erwartet.

(4) Organe und sonstige Vertreter juristischer Personen, die Vereinsmitglied sind, können nicht ihrerseits Mitglied des Verbandes werden.

(5) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Verbands gemäß der Satzung unterstützen, fördern und ggf. beratend wirken. Außerordentliche Mitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(6) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit in einer vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung festgelegt wird. Falls erforderlich kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten, insbesondere für Berater und andere für den Verein wichtige Institutionen, ganz oder teilweise erlassen.

Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Antrag in Textform der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung der Entscheidung durch den Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft.

(2) Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des Dachverbandes European Infrared Heating Alliance (EIHA) verbunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Insolvenz sobald das Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Masse abgelehnt wird.

(2) Der Austritt kann nur zum 30.06. bzw. zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der E-Mail maßgeblich. Der Austritt wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail bestätigt.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

(4) Ein Mitglied kann außerdem auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es

a) in erheblicher Weise gegen den Verbandszweck verstößt, oder
b) das öffentliche Ansehen des Verbands gefährdet oder ihm schadet, oder
c) sich in sonstiger Weise grober oder wiederholter Verstöße gegen die Verbandssatzung schuldig gemacht hat, oder
d) ein anderer wichtiger Grund besteht.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss wird mit der Fassung des Beschlusses wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden und wird dem Ehrenmitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied teilt dem Verband seine aktuelle komplette Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail mit. Unter diesen Daten kann der Verband gegenüber dem Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften solange rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, bis das Mitglied dem Verband Änderungen dazu mitteilt.

(1) Die Mitglieder sind für die Dauer der Mitgliedschaft berechtigt auf allen ihren Werbeunterlagen sowie generell in ihrem Außenauftritt (Website, Werbung, etc.) das jeweils aktuelle Logo der IG Infrarot Deutschland zu verwenden.

(2) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(3) Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet über Arbeitsinhalte und Ergebnisse der Vereinsarbeit solange Stillschweigen zu bewahren, bis der Vorstand deren Veröffentlichung genehmigt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung, Protokollierung von Beschlüssen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuberufen. Der Vorstand muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnet werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

– die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
– die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,
– die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand erstellten Budgets für das kommende Geschäftsjahr
– die Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer,
– die Wahl der Rechnungsprüfer,
– die Festlegung von themenspezifischen Arbeitsgruppen,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands,

Die Erteilung einer schriftlichen Stimmvollmacht an ein anderes Mitglied ist zulässig. Jedes Mitglied kann das Stimmrecht höchstens für zwei andere Mitglieder ausüben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab­gelehnt.

(7) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren per Mehrheitsbeschluss beschließen.

(8) Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(9) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss den Gegenstand der Abstimmung sowie Ort, Datum und das Ergebnis der Abstimmung / Wahl enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Vereins tatsächlich ihre Stimme in Textform (E-Mail oder Brief) zu der Beschlussvorlage gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands abgegeben haben (Mindestquorum). Durch den Verein wird hierbei gegenüber den Mitgliedern eine angemessene terminliche Frist für die Stimmabgabe festgesetzt. Für die Wirksamkeit der zulässigen Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbands erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei mindestens eines davon einer der beiden Vorsitzenden zu sein hat. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über € 3.000,- (in Worten: dreitausend Euro) im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur natürliche Personen, oder natürliche Personen, die Vertreter eines Mitgliedes sind. Scheidet ein Mitglied (juristische Person), das eine natürliche Person als Vertreter im Vorstand hat, aus dem Verband aus, verliert diese natürliche Person automatisch mit dem Austrittsdatum des Mitgliedes ihren Sitz im Vorstand. Benennt ein Mitglied eine andere natürliche Person als seinen Vertreter als die, die zur Zeit Vorstandsmitglied ist, scheidet dieses mit Bekanntgabe des Vertreterwechsels als Vorstandsmitglied aus.

(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine rechtswirksame Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, erfolgen keine Neuwahlen solange der Vorstand handlungsfähig ist. Die Aufteilung der Aufgaben erfolgen mittels Beschluss in einer Vorstandssitzung.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
– Leitung des Verbands und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern wegen Zahlungsrückständen,
– Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und der Jahresabschlüsse.
– Aufnahme von Mitgliedern
– Beschlussfassung über eine Beitragsordnung

(7) Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden in Textform einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Frist für die Einladung besteht nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Weg oder per E-Mail unter Einhaltung obiger Grundsätze beschließen.

(8) Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt. Aufwendungen für den Verein werden Vorstandsmitgliedern gem. § 670 BGB ersetzt.

§ 11 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 12 Ermächtigung des Vorstandes zu Satzungsänderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister abhängig macht.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat ein Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei den behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Die Satzung des Vereins wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 12.09.2017 in 46414 Rhede, geändert am 18.09.2019, 22.09.2021, 30.09.2022.