§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein heißt „IG Infrarot Deutschland“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen.
(2) Er ist bundesweit tätig und hat seinen Sitz in der Kramergasse 32, in 82054 Sauerlach. München ist Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.
(3) Er ist Mitglied des Dachverbandes European Infrared Heating Alliance e. V. (EIHA), ZVR 021780566, mit Sitz in Wien, Österreich Diese Mitgliedschaft verpflichtet den Verein sowie die Vereinsmitglieder zur Beachtung der Statuten dieses Dachverbandes.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.2017.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Verbandes ist:
die Anregung und Unterstützung der wissenschaftlichen Erforschung des Heizens mit Infrarotheizsystemen sowie die Erarbeitung der Grundlagen hierzu auf wissenschaftlicher Basis;
die firmenneutrale Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen, die für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich sind, als auch von beruflichen Fortbildungskursen;
die Veröffentlichung von Informationen und Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hinsichtlich des Heizens mit Infrarot;
wissenschaftliche Vorträge und Schulungen zielgerichtet an Architekten, Ingenieure, Energieberater, Immobiliengesellschaften, Bauunternehmer, Verkäufer von entsprechend der im Verein entwickelten Qualitätsstandards ausgezeichneten Produkten für Gebäudesystemberater, Verkaufsunternehmen und Endkunden;
die Herausgabe von Publikationen;
die Mitarbeit im Rahmen von Arbeitsgruppen an der Erstellung von produktspezifischen Qualitätskriterien der „European Infrared Heating Alliance“.
politische und wirtschaftliche Lobbyarbeit und sonstige Interessenvertretung auch unter Zuhilfenahme kostenpflichtiger Dienstleister
§ 3 Mitgliedschaft, Stimmrechte
Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:
(1) Ordentliche Mitglieder:
– PREMIUM-Mitglieder
– REGULAR-Mitglieder
– BASIC-Mitglieder
Diese Kategorien unterscheiden sich in der Höhe des jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrags.
(2) Die Einordnung der Mitglieder in die einzelnen Kategorien erfolgt durch den Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben mindestens eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Premium-Mitglieder haben jeweils zehn Stimmen, Regular-Mitglieder haben jeweils drei Stimmen und Basic-Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Diese Abstufung begründet sich in der Differenzierung der Mitgliedskategorien anhand der Mitgliedsbeiträge.
(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich mit Elektro-Infrarotheizungen, insbesondere mit deren Produktion, Herstellung, Vertrieb, Planung und Installation beschäftigen. Ordentliche Mitglieder können weiter natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit der (Er-)Forschung und Entwicklung von Elektro-Infrarotheizsystemen befassen, insbesondere Universitäten, Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen. Von ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit an den Aktivitäten des Verbands als auch eine aktive Unterstützung der Ziele des Verbands erwartet.
(4) Organe und sonstige Vertreter juristischer Personen, die Vereinsmitglied sind, können nicht ihrerseits Mitglied des Verbandes werden.
(5) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Verbands gemäß der Satzung unterstützen, fördern und ggf. beratend wirken. Außerordentliche Mitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(6) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit in einer vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung festgelegt wird. Falls erforderlich kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten, insbesondere für Berater und andere für den Verein wichtige Institutionen, ganz oder teilweise erlassen.
Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Antrag in Textform der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung der Entscheidung durch den Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft.
(2) Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des Dachverbandes European Infrared Heating Alliance (EIHA) verbunden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Insolvenz sobald das Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Masse abgelehnt wird.
(2) Der Austritt kann nur zum 30.06. bzw. zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der E-Mail maßgeblich. Der Austritt wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
(4) Ein Mitglied kann außerdem auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es
a) in erheblicher Weise gegen den Verbandszweck verstößt, oder
b) das öffentliche Ansehen des Verbands gefährdet oder ihm schadet, oder
c) sich in sonstiger Weise grober oder wiederholter Verstöße gegen die Verbandssatzung schuldig gemacht hat, oder
d) ein anderer wichtiger Grund besteht.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss wird mit der Fassung des Beschlusses wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden und wird dem Ehrenmitglied vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied teilt dem Verband seine aktuelle komplette Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail mit. Unter diesen Daten kann der Verband gegenüber dem Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften solange rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, bis das Mitglied dem Verband Änderungen dazu mitteilt.
(1) Die Mitglieder sind für die Dauer der Mitgliedschaft berechtigt auf allen ihren Werbeunterlagen sowie generell in ihrem Außenauftritt (Website, Werbung, etc.) das jeweils aktuelle Logo der IG Infrarot Deutschland zu verwenden.
(2) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(3) Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet über Arbeitsinhalte und Ergebnisse der Vereinsarbeit solange Stillschweigen zu bewahren, bis der Vorstand deren Veröffentlichung genehmigt.