Infrarotheizungen im Gebäudeenergiegesetz und im Bestand

IG Infrarot Deutschland erläutert die gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand ++ Konferenz „Die Infrarotheizung im Bestandsgebäude“ am 11. April in Würzburg mit Vorträgen aus der Wissenschaft und Praxis

Sauerlach, 14. März 2024. Die Regelungen zum Einsatz von Stromdirektheizungen wie auch Infrarotheizungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind kurz und knapp gehalten. Seit dem Inkrafttreten des aktualisierten Gesetzes am 1. Januar 2024 hat sich gleichwohl gezeigt, dass es gelegentlich Unklarheit über die genauen Auflagen für den Einsatz der elektrischen Heizgeräte gibt. Die IG Infrarot Deutschland e.V. erläutert deshalb die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz von Infrarotheizungen im Neubau und Bestand.

Für umfangreiche, praxisnahe Informationen lädt der Branchenverband zu der Konferenz „Die Infrarotheizung im Bestandsgebäude“ am 11. April 2024 in Würzburg ein. In dem Eröffnungsvortrag wird Prof. Dr.-Ing. Bert Oschatz, Geschäftsführer des Instituts für Technische Gebäudeausrüstung (ITG) Dresden, zu Neuigkeiten im Gebäudeenergiegesetz und in der Förderung referieren und dabei ein Augenmerk auf Infrarotheizungen legen. Anschließend präsentieren hochkarätige Referenten aus der Wissenschaft aktuelle Studien. So knüpft die Technische Universität Dresden an die Studie aus dem vergangenen Jahr an und untersucht aktuell den Einsatz von Infrarotheizungen zur Spitzenlastabdeckung in fünf Gebäudeklassen – vom 1950er-Jahre-Haus bis zum Effizienzhaus 40. Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP) vergleicht in realen Zwillingshäusern, die mit einer Gasheizung beziehungsweise Infrarotheizungen beheizt werden, den Energieverbrauch. Die Hochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG) Konstanz hat mit IR-Bau 2 das Forschungsprojekt IR-Bau 1 fortgesetzt und stellt erste Ergebnisse vor. Am Nachmittag präsentieren Fachleute aus der Praxis realisierte Anwendungen in Wohnhäusern, in einer Ferienanlage und im Denkmalschutz.

Stromdirektheizungen im Gebäudeenergiegesetz

In dem aktualisierten Gebäudeenergiegesetz definiert die Bundesregierung, welche Heizungen seit Jahresbeginn genutzt werden dürfen, wobei die Anforderung, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, das zentrale Kriterium ist. Stromdirektheizungen – und damit auch Infrarotheizungen – sind laut GEG eine technische Lösung beziehungsweise pauschale Erfüllungsoption. Die Bundesregierung begründet die Entscheidung damit, dass der Strom im öffentlichen Netz bereits zu rund 50 Prozent aus erneuerbaren Quellen stammt und dieser Anteil kontinuierlich weiter steigen wird. In § 71d des GEG hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Bedingungen Stromdirektheizungen im Neubau und Bestand eingesetzt werden dürfen.

Infrarotheizung im Neubau

Der bauliche Wärmeschutz und das in §§ 16 und 19 definierte Referenzgebäude sind der Maßstab für die Auflagen. Der bauliche Wärmeschutz wird auch für die Einteilung der Effizienzhausstufen verwendet. Anders als bei den EH-Klassen, in denen auch der Primärenergiebedarf ein Kriterium ist, wird in den GEG-Auflagen zu Stromdirektheizungen aber nur der bauliche Wärmeschutz betrachtet. Dieser muss bei Neubauten mindestens 45 Prozent besser sein als beim GEG-Referenzgebäude. „Das heißt, in sehr gut gedämmten Gebäuden, wie es heute bei Neubauprojekten eine Selbstverständlichkeit ist, dürfen Infrarotheizungen eingebaut und auch als alleiniges Heizsystem genutzt werden, wie es schon vielfach praktiziert wird“, sagt Lars Keussen, Vorstand der IG Infrarot Deutschland.

Infrarotheizung im bestehenden Gebäude

Der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 ist auch beim Einsatz in bestehenden Gebäuden das Kriterium, außer bei den folgenden Ausnahmen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen, gibt es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den baulichen Wärmeschutz. Das gleiche gilt für den Fall, dass Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren ersetzt werden sollen, und ebenso für Hallen mit über vier Meter Höhe und dezentralem Heizsystem.

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber beim Einsatz im Bestand zwischen Gebäuden, in denen sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger befindet, und solchen, in denen kein wasserführendes Wärmeabgabesystem in Betrieb ist. Im Falle eines Gebäudes ohne wasserführende Heizung darf eine Infrarotheizung neu eingebaut werden, wenn der bauliche Wärmeschutz mindestens 30 Prozent besser ist als beim GEG-Referenzgebäude. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, so muss der bauliche Wärmeschutz mindestens 45 Prozent besser sein als beim GEG-Referenzgebäude.

Hohe thermische Behaglichkeit und andere Vorteile

Infrarotheizungen zeichnen sich durch die hohe thermische Behaglichkeit aus. Sie liefern nach Bedarf und Präsenz angenehme Strahlungswärme, die an die Wärme von Kachelöfen erinnert – und dies ohne lange Vorwärmzeiten innerhalb weniger Minuten. Weiterhin sind sie kostengünstig und kostensparend, da sie kaum Folgekosten durch Wartung und Instandhaltung verursachen. Sie sind sehr einfach zu installieren, erfordern wenig Material, was die damit verbundene Graue Energie reduziert, und sie können platzsparend an Wänden und Decken montiert werden. Geregelt werden sie von Thermostaten, die der EU-Ökodesign-Richtlinie entsprechen und mit installiert werden müssen, um die Wärmezufuhr optimal zu regeln. Im Unterschied zu anderen Stromdirektheizungen haben Infrarotheizungen einen Strahlungswirkungsgrad von mindestens 40 Prozent, was in der Norm IEC 60675-3 festgelegt ist und von renommierten Prüfinstituten gemessen wird. In Verbindung mit einer Photovoltaikanlage oder Ökostrom vom Energieversorger wird klimafreundlicher Strom für den Betrieb genutzt.

Hauptheizung oder Einsatz im Hybridsystem

Die IG Infrarot Deutschland sieht unterschiedlichste Anwendungen von Infrarotheizungen wie beispielsweise den Einsatz als alleiniges Heizsystem in Neubauten, als Ergänzung für die Spitzenlastabdeckung in Kombination mit bestehenden Heizsystemen oder auch als Hybridsystem zusammen mit einer Kleinstwärmepumpe. Der Verband empfiehlt, eine Beratung und Unterstützung bei der Planung durch eine Fachfirma in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollte für die Auslegung der Infrarotheizsysteme die raumweise Heizlast ermittelt werden.

Die Konferenz am 11. April 2024 im Hotel Rebstock Best Western Premier in Würzburg richtet sich an die Infrarotheizungsbranche, Wohnungsunternehmen, Architekten, Planer und Energieberater sowie an Entscheider aus der Photovoltaik-, Wärmepumpen- und Heizungsbranche. Die Teilnahmegebühr beträgt 350 Euro für Mitglieder des IG Infrarot Deutschland e.V. und 400 für Nicht-Mitglieder (zzgl. 19% MwSt.). Am Vortag, dem 10. April 2024, findet am gleichen Ort der brancheninterne 4. Runde Tisch der Infrarotheizungsbranche statt.

Die Programme und Informationen zur Anmeldung sind unter www.ig-infrarot.de/veranstaltungen-2024  zu finden. Für Rückfragen steht der Verband per E-Mail unter events@ig-infrarot.de und telefonisch unter +49 177 3817520 zur Verfügung.

Hintergrundinformation:

Abschlussbericht der Studie „Potentialbewertung von Infrarotheizungen als Spitzenlastabdeckung“ (2023) der Technischen Universität Dresden:
https://ig-infrarot.de/studie-tu-dresden/

IR-Bau 2 der HTWG Konstanz:
https://www.htwg-konstanz.de/forschung-und-transfer/institute-und-labore/energie/forschung/ir-bau-2

Bildquelle:
Infrarotheizungen können an der Decke, wie auf dem Foto, oder an Wänden installiert werden.

Foto: Oekoswiss Energy