Neue rechtliche Spielräume für Infrarotheizungen im Gebäudemodernisierungsgesetz
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt Erleichterungen für den Einsatz von Infrarotheizungen im Gebäudebestand
Auch Absenkung des Primärenergiefaktors für netzbezogenen Strom ab 1. Januar 2027 von Vorteil
Sauerlach, 20. August 2026. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verbessern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen und damit auch von Infrarotheizungen. Insbesondere der Wegfall der zusätzlichen 45-Prozent-Anforderung im Gebäudebestand und die Absenkung des Primärenergiefaktors für netzbezogenen Strom schaffen günstigere Voraussetzungen für den Einsatz elektrischer Direktheizungen. Weiterhin relevant ist die bereits aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekannte Befreiungsmöglichkeit nach § 102 Abs. 1 Nr. 1. Sie ermöglicht auf Antrag eine Befreiung von einzelnen gesetzlichen Anforderungen, sofern die Ziele des Gesetzes durch andere als die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden. Die besonderen Wärmeschutzanforderungen für Stromdirektheizungen gelten zudem weiterhin nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
In den vergangenen Monaten wurde das Gebäudeenergiegesetz umfassend geändert und in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“ umbenannt. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
Niedrigerer Primärenergiefaktor für Strom
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sinkt der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom von bisher 1,8 auf 1,5. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Wert fließt in die energetische Bilanzierung nach dem GModG ein und beeinflusst, wie der Einsatz von Strom im gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren bewertet wird. Ein niedrigerer Faktor führt dazu, dass der rechnerische Primärenergiebedarf bei der Nutzung von Strom geringer ausfällt als nach der bisherigen Bewertung.
„Der niedrigere Primärenergiefaktor stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Infrarotheizungen im energetischen Nachweis“, sagt Christoph Weiland, Vorstand des IG Infrarot Deutschland e. V. Der Branchenverband vertritt die führenden Hersteller und Inverkehrbringer von Infrarotheizungen in Deutschland.
Zusätzliche 45-Prozent-Anforderung im Bestand entfällt
Für den Gebäudebestand ist eine weitere Neuregelung zentral. Nach der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Rechtslage musste ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen für den Einbau einer Stromdirektheizung grundsätzlich so beschaffen sein, dass es die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschritt.
Verfügte das Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, galt die strengere Schwelle von 45 Prozent (§ 71d Abs. 2 GEG a. F.). Diese zusätzliche 45-Prozent-Anforderung ist mit dem GModG entfallen.
Im Gebäudebestand gilt nun einheitlich die Schwelle von 30 Prozent. Nach § 46 Abs. 1 GModG darf eine Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ob bereits eine wasserführende Heizungsanlage vorhanden ist, führt nicht mehr zu einer Verschärfung dieser Schwelle.
Diese Anforderung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Sie gilt nach § 46 Abs. 2 GModG außerdem nicht für den Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung.
Bei zu errichtenden Gebäuden mit Wohnungen bleibt dagegen grundsätzlich die 45-Prozent-Schwelle bestehen. Nach § 10 Abs. 4 GModG darf eine Stromdirektheizung eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Auch hier gilt die Anforderung nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
Befreiungsmöglichkeit nach § 102 bleibt bestehen
Ergänzend bleibt mit § 102 Abs. 1 Nr. 1 GModG die bereits aus dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz bekannte Möglichkeit bestehen, auf Antrag von einzelnen gesetzlichen Anforderungen befreit zu werden. Voraussetzung ist, dass die Ziele des Gesetzes durch andere als die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind vom Eigentümer oder Bauherrn darzulegen und nachzuweisen. Damit besteht weiterhin eine einzelfallbezogene Möglichkeit für alternative technische Konzepte, sofern nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, prüft die nach Landesrecht zuständige Behörde. Sind sie erfüllt, hat die Behörde die beantragte Befreiung zu erteilen.
Zu den Zielen des Gebäudemodernisierungsgesetzes gehören insbesondere die Einsparung von Treibhausgasemissionen, die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie ein Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Rückenwind auch von europäischer Ebene
Auch auf europäischer Ebene gewinnt die Elektrifizierung an Bedeutung. Mit dem „Electrification Action Plan“ (COM(2026) 595) hat die Europäische Kommission am 17. Juli 2026 eine Strategie vorgelegt, mit der der Elektrifizierungsanteil am Endenergieverbrauch in der EU bis 2040 auf 46 Prozent steigen soll. Gebäude sind eines der zentralen Anwendungsfelder für eine stärkere Elektrifizierung.
Der Aktionsplan zur Elektrifizierung ändert unmittelbar weder die Förderfähigkeit noch den Rechtsstatus von Stromdirektheizungen in Deutschland. Er unterstreicht jedoch die wachsende energiepolitische Bedeutung der Elektrifizierung von Gebäuden, Verkehr und Industrie.
Fazit
„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz verbessern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Infrarotheizungen insbesondere im Gebäudebestand. Die zusätzliche 45-Prozent-Anforderung bei bestehenden wasserführenden Heizungsanlagen entfällt, während Strom durch den niedrigeren Primärenergiefaktor im energetischen Nachweis günstiger bewertet wird. Gleichzeitig bleibt mit § 102 GModG die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall eine Befreiung für alternative Lösungen zu beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind“, resümiert Christoph Weiland.
Damit verbessern sich die Voraussetzungen, Infrarotheizungen in energetisch geeigneten Bestandsgebäuden als Option für die Wärmeversorgung einzusetzen. Im Neubau bleibt ihr Einsatz unter den in § 10 Abs. 4 GModG geregelten Voraussetzungen ebenfalls möglich.